Edelstahlschornstein: Vorschriften
Die Abgase Ihrer Feuerstätten müssen einwandfrei abgeleitet werden, ohne die Umgebung zu beeinträchtigen. Es müssen also die in der 1. BImSchV § 19 geforderten Immissionsabstände eingehalten werden.
Wie hoch muss die Schornsteinmündung sein?
Das hängt davon ab, wann die Anlage errichtet wurde. Für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2022 gilt eine strengere Regel als für Bestandsanlagen.
Neuanlagen: § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV
Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins 1. firstnah angeordnet ist und 2. den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.
Was firstnah bedeutet, definiert das Gesetz selbst:
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn 1. ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und 2. ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.
Für flach geneigte Dächer stellt derselbe Absatz zusätzlich klar:
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist.
Der Wortlaut dieser Richtlinie ist kostenpflichtig und wird hier nicht wiedergegeben. Der Unterschied zur früheren Regel ist praktisch bedeutsam: für Neuanlagen gibt es die Ausweichmöglichkeit über den Abstand zur Dachfläche nicht mehr. Der Schornstein muss nah an den First und 40 Zentimeter darüber hinaus. Bei einer Dachneigung unter 20 Grad zählt dabei nicht der tatsächliche First, sondern der fiktive First aus dem Zitat oben: die Mündung wird also höher, als der flache Dachfirst allein vermuten lässt.
Zusätzlich für Neuanlagen: Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen
Derselbe Absatz 1 stellt neben der Firsthöhe eine zweite Anforderung, gestaffelt nach der Gesamtwärmeleistung:
Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage 1. bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt, 2. von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt, 3. von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt, 4. von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder 5. von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.
Für den üblichen Kaminofen im Wohnhaus, deutlich unter 50 Kilowatt, gilt also der Umkreis von 15 Metern und ein Meter über der Oberkante. Reicht auch das nicht, greift der folgende Satz:
Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden.
Ausnahme für ältere Gebäude
Wer eine neue Feuerstätte in ein bestehendes Haus einbaut, fällt nicht zwangsläufig unter die strengen Anforderungen für Neuanlagen:
Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
Ob Ihr Fall darunter fällt, entscheidet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Fragen Sie ihn danach, bevor Sie planen.
Bestandsanlagen: § 19 Absatz 2 der 1. BImSchV
Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss 1. bei Dachneigungen a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein, b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben; 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
Für den reinen Feuerstättentausch stellt das Gesetz das ausdrücklich gleich:
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend.
Dasselbe gilt, wenn eine Öl- oder Gasfeuerung durch eine Festbrennstoff-Feuerung ersetzt wird:
Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.
Die einschlägigen baulichen Vorschriften und Regelwerke des Bundeslandes und des Bundes, insbesondere die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung zur Landesbauordnung, die DIN 18160, die EN 1443, und die Anforderungen der Zulassung bzw. CE-Zertifizierung sind in jedem Fall einzuhalten.
Nach den VDE Richtlinien müssen größere elektrisch leitende Baugruppen im und am Gebäude entweder in eine vorhandene Blitzschutzanlage einbezogen sein, oder es muss ein Erdungs- oder Potentialausgleich mit einem Mindestquerschnitt von 50 mm² hergestellt werden. Es ist sinnvoll, den Potentialausgleich im Fußbereich der Abgasanlage durch einen Fachbetrieb anbringen zu lassen.
Richtlinie für die Abführung des Kondensats sind die Merkblätter A1 15 und M251 der Abwassertechnischen Vereinigung ev. (ATV), St. Augustin. Entscheidend sind jedoch die wasserrechtlichen Vorschriften der Länder und Satzungen der unteren Wasserbehörde der Gemeinde.
Welchen Abstand muss ein Edelstahlschornstein zum Nachbargebäude einhalten?
Die 1. BImSchV nennt keinen Abstand zur Grundstücksgrenze. Sie regelt den Abstand zu Öffnungen: Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen im Umkreis der Mündung. Nachbarfenster in diesem Umkreis zählen mit.
Welcher Umkreis gilt, hängt von der Gesamtwärmeleistung ab und davon, ob es eine Neuanlage oder eine Bestandsanlage ist. Beide Staffelungen stehen im Wortlaut oben: für Neuanlagen in § 19 Absatz 1, für Bestandsanlagen in § 19 Absatz 2. Sie sind nicht identisch. Bis 50 Kilowatt gilt in beiden Fällen ein Umkreis von 15 Metern und mindestens 1 Meter über der Oberkante; darüber laufen die beiden Regelungen auseinander.
Was zusätzlich gilt, steht im Landesrecht: die Landesbauordnung und die Feuerungsverordnung Ihres Bundeslandes. Diese Vorschriften weichen von Land zu Land voneinander ab und gehen der allgemeinen Erwartung vor. Schlagen Sie die Fassung Ihres eigenen Bundeslandes nach, oder nennen Sie Ihrem Bezirksschornsteinfeger das Bundesland und die geplante Leistung, dann bekommen Sie die verbindliche Zahl.
Welchen Abstand braucht der Schornstein zu Holz und anderen brennbaren Bauteilen?
Diese Zahl steht nicht im Bundesrecht. Sie steht in der Feuerungsverordnung Ihres Bundeslandes, und sie ist dort in aller Regel nicht als fester Abstand formuliert, sondern als Temperaturgrenze am brennbaren Bauteil.
Die Feuerungsverordnungen der Länder gehen auf eine gemeinsame Mustervorschrift zurück, der Aufbau ist deshalb überall ähnlich: die Abgasanlage muss von brennbaren Bauteilen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen Bauteilen eine bestimmte Temperatur nicht überschritten wird, im Normalbetrieb und im Fall eines Rußbrandes. Die genauen Werte und der Wortlaut unterscheiden sich von Land zu Land. Verbindlich ist immer die Fassung Ihres eigenen Bundeslandes.
Praktisch heißt das zweierlei. Erstens: schlagen Sie die Feuerungsverordnung Ihres Bundeslandes nach, oder lassen Sie sich die Werte vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nennen. Zweitens: die Abstandsangabe in der Montageanleitung Ihres Systems ist die Zahl, nach der montiert wird.
Wie oft muss ein Edelstahlschornstein geprüft werden?
Gekehrt wird nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, geprüft wird zusätzlich alle drei bis fünf Jahre bei der Feuerstättenschau. Für die Feuerstättenschau gilt § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes:
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
Wie oft gekehrt wird, hängt an der Feuerstätte. Hängen mehrere Feuerstätten an einem Zug, gilt nach § 1 Absatz 4 der KÜO die höchste Anzahl:
Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist.
Beratung zur Auslegung erhalten Sie unter 02324 603-99, 7 Tage die Woche. Die passenden Systeme finden Sie unter doppelwandige Edelstahlschornsteine; es gilt das 14-tägige Widerrufsrecht.
Welche Edelstahlschornsteine sind zugelassen?
Zugelassen ist ein System, das als Bausatz CE-gekennzeichnet ist und dessen Leistungserklärung zu Ihrer Feuerstätte passt. Einzelteile aus verschiedenen Systemen dürfen nicht gemischt werden: die Zulassung gilt für die geprüfte Kombination, nicht für das einzelne Rohr.
Auf der Leistungserklärung steht eine Bezeichnung wie T600, die die Temperaturklasse angibt. Unsere Systeme sind T600 zertifiziert und damit für Festbrennstoff-Feuerstätten ausgelegt. Die maßgeblichen Produktnormen sind die DIN 18160 und die EN 1443; ihr Wortlaut ist kostenpflichtig und wird hier deshalb nicht wiedergegeben. Die 1. BImSchV sagt dazu in § 23 selbst:
DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen.
Was kostet ein Edelstahlschornstein und wer montiert ihn?
Den Preis bestimmt die Bauhöhe, nicht die Vorschrift. Komplette Bausätze finden Sie mit Preis und Stückliste unter doppelwandige Edelstahlschornsteine; die benötigte Höhe ergibt sich aus der Mündungsregel oben.
Die Montage übernimmt entweder ein Ofenbauer oder Dachdecker, oder Sie selbst: die Systeme sind für die Selbstmontage ausgelegt und werden mit Anleitung geliefert. Wer selbst montiert, sollte den Bezirksschornsteinfeger vorher einbeziehen, denn abgenommen wird ohnehin von ihm. Fragen zur Auslegung beantworten wir unter 02324 603-99, 7 Tage die Woche.
Stand dieser Seite: August 2026. Die hier zitierten Fassungen der 1. BImSchV gelten unverändert seit dem 1. Januar 2022.
Zustimmung des Schornsteinfegers – ohne geht es nicht
Die Idee ist geboren: Ein Kamin soll aufgestellt werden. Man träumt von kuscheligen Kaminabenden, von wohliger Wärme und oftmals von dem angenehmen Geruch des Holzes und einem knisternden Feuer. Doch wie so oft hat der Gesetzgeber in Deutschland vor den Genuss eine Genehmigung gesetzt. Beim Kaminbau erfolgt die Genehmigung u.a. durch eine Abnahme durch den Schornsteinfeger. Zuständig ist hier immer der jeweilige Bezirksschornsteinfegermeister.
Tipp: Bei allen Fragen rund um den Kamin am besten den Schornsteinfeger fragen
Wenn man eine neue Feuerstätte plant oder Veränderungen vornehmen will, so ist der Schornsteinfeger auch immer der beste Ansprechpartner. Schon lange vor einer Abnahme kann man ihn ins Boot holen. Denn er ist nicht nur für rein formale Aufgaben zuständig. Er gibt Tipps und berät bei der Umsetzbarkeit der Pläne, kann einen bestehenden Schacht auf seine Nutzbarkeit überprüfen und hat viele Tipps und nützliche Hinweise für die Auswahl des richtigen Ofens und des geeigneten Anschlusses an den Rauchabzug parat. Handwerklich geschickte Häuslebauer können in der Regel mit den entsprechenden Informationen den Aufbau und den Anschluss eines Kamins an einen nutzbaren Bestandsschornstein realisieren, ohne eine Fachfirma zu benötigen. Ein guter und freundlicher Kontakt ist daher sinnvoll und sollte natürlich in Bezug auf den Glücksbringerstatus des schwarz gekleideten Herrn im Zylinder ohnehin selbstverständlich sein.
Bei einer notwendigen Kaminsanierung jedoch ist es oftmals ratsam, hier eine Fachfirma zu beauftragen, die entsprechende Erfahrungen aufweist. Oftmals ist das günstiger, als einen Fehler zu machen, durch den dann eine Abnahme des Kamins verweigert wird.
Wann eine Baugenehmigung gebraucht wird
Eine Baugenehmigung meist nicht, eine Bescheinigung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers immer.
Ob für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung nötig ist, regelt die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes, und die Länder handhaben das unterschiedlich. Die Pflicht, die fertige Abgasanlage vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abnehmen und bescheinigen zu lassen, steht ebenfalls in der Landesbauordnung. Schlagen Sie den Wortlaut für Ihr Bundesland nach, oder fragen Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger.
Sprechen Sie ihn vor dem Kauf an, nicht danach. Er sagt Ihnen, welcher Querschnitt und welche Mündungshöhe an Ihrem Haus zulässig sind, und diese Auskunft entscheidet, welches System Sie bestellen.
Ist der Kaminbau abgeschlossen, so kann mit dem Bezirksschornsteinfegermeister ein Termin zur Abnahme ausgemacht werden. War für einen Kaminneubau eine Baugenehmigung erforderlich, so stellt der Schornsteinfeger auch eine Bescheinigung aus, dass die Einrichtung der Feuerstätte ordnungsgemäß erfolgt ist. Nun ist man auf der sicheren Seite und kann seinen Kamin nach Herzenslust genießen. Am Besten spricht man bei diesem Termin auch gleich ab, ob und inwiefern der Schornsteinfeger regelmäßig zur Kontrolle vorbei schauen muss. Wer es sich zutraut, kann aber notwendige Reinigungsarbeiten häufig auch gut selber übernehmen.
Wichtig ist noch, dass auch alle Änderungen an der Feuerstätte, beziehungsweise dem Kaminofen, zukünftig durch den Schornsteinfeger abgenommen werden. Nur weil er einmal den Betrieb von beispielsweise einer Ölheizung erlaubt hat heißt das nicht, dass hier auch ohne seine Genehmigung einfach ein Pelletofen aufgestellt oder der Kaminschacht baulich verändert werden darf. Aus diesem Grund sollte man jede Änderung als neue Maßnahme betrachten und auch hier den Schornsteinfeger vorab befragen. Es kann nämlich gut möglich sein, dass ein Kaminschacht nicht für den Betrieb jeder beliebigen Feuerstätte ausgelegt ist.

